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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Hargesheimer Raumausstattung, Sebastian Hargesheimer, Stand April 22

Abgedruckt unter www.raumausstattung-hargesheimer.de D1/373-22

1.Geltungsbereich

Sämtlichen Verträgen über Angebote, Lieferungen und Leistungen zwischen der Fa. Hargesheimer (i.W: Auftragnehmer) und ihren Auftraggebern (i.W.: Kunden) liegen die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zugrunde. Durch die Auftragserteilung oder Annahme der Ware oder Leistung durch den Kunden gelten diese AGB als anerkannt.  Abweichende AGB des Kunden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2. Angebote und Vertragsschluss

(1) Alle Angebote sind bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung unverbindlich und freibleibend. Sie erfolgen unter der Vorbehalt der Selbstbelieferung. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, Leistungsdaten und ssonstige Angaben der Hersteller in Prospekten u.a. sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.

(2) Verträge können sowohl mündlich als auch schriftlich vereinbart werden.

3. Liefer- und Leistungszeit

(1) Soweit Liefertermine nicht individuell vereinbart wurden, erfolgt die Lieferung innerhalb von vier Wochen nach Vertragsschluss. Ist für die Leistung eine Mitwirkungspflicht des Kunden notwendig oder eine Anzahlung vereinbart, beginnt die Lieferfrist zu laufen, sobald der Kunde diese Pflicht erfüllt hat. Im Übrigen sind angegebene Liefer- und Leistungstermine unverbindlich.

(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder sonst unvorhersehbaren Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen, Lieferausfälle wegen Materialknappheit beim Hersteller, internationale Lieferverzögerung u.a.), sind nicht vom Auftragnehmer zu vertreten. Sie berechtigen ihn, die Lieferung bzw. Leistung unter Berücksichtigung der Dauer der Verzögerung, zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit, zeitlich später zu erbringen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Kunden über die Lieferverzögerung und den voraussichtlichen neuen Liefertermin zu unterrichten. Sollte die vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Verzögerung unangemessen lange sein, so kann jeder Vertragsteil – nach vorheriger Ankündigung und Nachfristsetzung von mindestens 2 Wochen - ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten.

(3) Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit diese für den Kunden zumutbar sind.

4. Kostenvoranschläge, Preise, Zuschläge

(1) Die im Kostenvoranschlag oder Angebot angegebenen Kosten sind anhand des mutmaßlichen Aufwandes und Materialverbrauchs ermittelte Circa-Werte. Sie umfassen nicht unvorhersehbare Mehr-leistungen, deren Erforderlichkeit erst im Laufe der Ausführung erkennbar wird. Der Auftragnehmer informiert den Kunden, sobald aufgrund erforderlicher Mehraufwendungen der Kostenvoranschlag oder Angebotspreis um mehr als 30 % überschritten wird.

(2) Für schriftliche Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Entwürfe und Berechnungen, die vom Kunden ausdrücklich bestellt wurden, ist nach deren Aushändigung eine Pauschalgebühr von € 150 zzgl. Mehrwertsteuer fällig, unabhängig von der Auftragserteilung. Im Fall der Auftragserteilung innerhalb von 6 Monaten wird die Pauschalgebühr auf den Auftragspreis angerechnet.

(3) Zu den Preisen lt. Angebot oder Auftrag kommt die separat ausgewiesene Mehrwertsteuer hinzu. Diese ist im Endpreis enthalten.

(4) Die Preise gelten nur bei ungeteilter Bestellung der angebotenen Leistungen und/oder Lieferungen. Werden Liefer- und Leistungsfristen von mehr als vier Monaten nach Vertragsabschluss vereinbart, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach deren Ablauf Verhandlungen über neue Preisvereinbarung zu verlangen.

(5) Fordert der Kunde die Erbringung von Arbeitsleistung vor 8 Uhr und nach 18 Uhr, bzw. an Sonn- und Feiertagen, ist auf den vereinbarten Stundenlohn ein Zuschlag von 50% zu zahlen.

(6) Für die Fahrtkosten des Auftragsnehmers zwischen der Betriebsstätte und dem Leistungsort beim Kunden werden € 0,80/km berechnet. Hinzu kommen die anteiligen Personalkosten während der Fahrzeit. Sie betragen je Anfahrt bei einer Entfernung bis 20 km/einfach pauschal 40 € netto/Person, bei bis zu 60 km/einfach pauschal € 80/Person, zzgl. MwSt. Darüberhinausgehende pauschale Personalkosten für weitere Anfahrtstrecken bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

(7) Notwendige Park- oder Stellplatzkosten für die Dauer der Anlieferung oder Leistungserbringung werden dem Kunden gegen Belegnachweis in tatsächlicher Höhe in Rechnung gestellt.

5. Zahlungsbedingungen, Anzahlung, Verzugskosten

(1) Bei Vertragsabschluss ist eine Anzahlung des Kunden in Höhe von 25 % des Auftragswertes fällig. Bei der Rechnungsstellung werden geleistete Anzahlung mit dem auf die berechnete (Teil-)Leistung entfallenden Anteil angerechnet.

(2) Die Kosten für Lieferungen und Leistungen sind bei erfolgter Annahme oder Abnahmefiktion 5 Werktage nach Rechnungsdatum abzugsfrei zur Zahlung fällig, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Maßgeblich für die Zahlungsfrist ist der Tag der Barzahlung bzw. Gutschrift auf dem Konto des Auftragnehmers. Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Kunde automatisch in Zahlungsverzug.

(3) Während des Zahlungsverzugs schuldet der Kunde dem Auftragnehmer – wenn er Verbraucher ist – Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten, sonst in Höhe von 9 Prozentpunkten, über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens sind für den Auftragnehmer nicht ausgeschlossen.

(4) Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenforderungen berechtigt.

(5) Wesentliche Verschlechterungen in der Kreditwürdigkeit des Kunden berechtigen den Auftragnehmer, weitere Vorauszahlungen bzw. Sicherheitsleistungen zu verlangen.

6. Anlieferung

(1) Beim Anliefern wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude heranfahren und entladen kann. Mehrkosten, die durch weitere Transportwege oder wegen erschwerter Anfuhr vom Fahrzeug zum Gebäude verursacht werden, können gesondert berechnet werden. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind vom Kunden mechanische Transportmittel bereitzustellen.

(2) Wird die Ausführung der Arbeiten des Auftragnehmers oder der von ihm beauftragten Personen durch Umstände behindert, die der Kunde zu vertreten hat, so werden die entsprechenden Kosten (z.B. Arbeitszeit und Fahrgeld) in Rechnung gestellt.

7. Abnahme

Der Kunde ist verpflichtet, die Vertragsleistung nach ihrer Fertigstellung abzunehmen. Das gilt auch für in sich abgeschlossene Teillieferungen oder -Leistungen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Auftragnehmer den Kunden zur Abnahme innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens 6 Werktagen aufgefordert und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat (Abnahmefiktion).

8. Gewährleistung, Verjährung

(1) Im Falle eines Mangels gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Werkvertragsrecht des BGB. Geringfügige Abweichungen bei Holzoberflächen (Farbe, Maserung) und Textilien (Struktur, Farbe) stellen keine Mängel dar.

(2) Gewährleistungsansprüche für die Herstellung, Wartung, Veränderung einer Sache oder einer Planungsleistung verjähren 2 Jahre nach Abnahme. Bei einem Bauwerk oder hierfür erbrachte Planungs- und Überwachungsleistungen verjähren Gewährleistungsansprüche fünf Jahre nach Abnahme. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB.

9. Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel, die aufgrund falscher oder ungenauer Angaben in Unterlagen, Zeichnungen und Mustern entstanden sind, die der Kunde eingereicht oder vorgelegt hat. (2) (2) Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer, seinen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen sind ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

(3) Der Haftungsausschluss gem. (2) gilt nicht für vertragstypisch vorhersehbarer Schäden aus der fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Er gilt auch nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

10. Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Auftragnehmer gegenüber dem Kunden zustehen, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an den gelieferten Waren vor. Der Kunde darf über die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware nicht verfügen, insbesondere diese nicht veräußern, verschenken, verpfänden oder nicht zur Sicherheit übereignen. Erfolgt die vertragliche Lieferung bzw. Leistung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Waren im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiterveräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Kunden gegen den Erwerber aus der Veräußerung bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten.

(2) Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten dessen Forderungen an den Kunden um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Kunden zur Freigabe der Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, gelieferte Waren für die Dauer des Eigentumsvorbehalts gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruch ausreichend zu versichern. Ggf. tritt er die Versicherungsansprüche in Höhe des Warenwertes bzw. in Höhe der noch offenen Forderungen an den Auftragnehmer ab. Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware erfolgen stets für den Auftragnehmer als Hersteller. Erlischt das (Mit-)Eigentum des Auftragnehmers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-)Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache anteilsmäßig (Rechnungswert) auf den Auftragnehmer übergeht. Der Kunde verwahrt das (Mit-)Eigentum des Auftragnehmers unentgeltlich. Bei Zugriff Dritter, z.B. Gerichtsvollzieher, ist der Kunde verpflichtet, auf das (Mit-) Eigentum des

Auftragnehmers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu benachrichtigen.

(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme, sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Auftragnehmer, liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

11. Urheberrechte

Das Urheberrecht an den vom Auftragnehmer erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Entwürfen und Berechnungen bleiben vorbehalten. Derartige Unterlagen dürfen – auch nach Bezahlung der hierfür berechneten Kostenpauschale - ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.

12. Schiedsgutachtenabrede

(1) Entstehen aus einem Vertrag mit einem Unternehmer Unklarheiten oder Meinungsverschiedenheiten über tatsächliche Umstände, die für die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag wesentlich sein können, oder soll eine bestimmte Leistung geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen angepasst werden, so soll ein Schiedsgutachten nach §§ 317 ff. BGB eingeholt werden. Beide Parteien konkretisieren vor der Beauftragung des Sachverständigen einvernehmlich den Streitgegenstand, zu dem der Sachverständige ein Schiedsgutachten erstellen soll, und geben ihm, falls erforderlich, Bewertungsmethoden und Entscheidungskriterien vor. Die in dem Schiedsgutachten getroffenen Feststellungen werden von den Parteien als verbindliche Grundlage zur Entscheidung des streitigen Sachverhaltes anerkannt.

(2) Als Schiedsgutachter soll ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Raumausstatter-Handwerk beauftragt werden, der von beiden Parteien einvernehmlich zu bestimmen ist. Kommt ein Einvernehmen innerhalb von zwei Wochen nicht zu Stande, so wird der Sachverständige auf Antrag einer Partei von der Handwerkskammer für München und Oberbayern verbindlich für beide Parteien bestimmt.

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand

Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, ist der Erfüllungsort für die vertraglichen Leistungen am Sitz des Auftragnehmers. Als Gerichtsstand wird München vereinbart.

14. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende Ersatzbestimmung, die die Parteien getroffen hätten, wenn sie der Unwirksamkeit der Bestimmungen kundig gewesen wären.